Bei so manchen Flugreiseportalen ist es offenbar gang und gäbe zusätzliche Leistungen wie Versicherungen automatisch ins Reisepaket mit aufzunehmen. Der Passagier muss sie dann erst selbst wieder abwählen, wenn er sie nicht möchte. Diese Methode wurde nun vom Landgericht Leipzig als unzulässig erklärt.
Die sogenannte Opt-in-Variante ist gesetzlich genau festgelegt. Dabei ist es erlaubt dem Kunden beim Buchungsvorgang bestimmte Extras anzubieten, die aber nicht zwingend sind. Das Opt-out-Verfahren sei jedoch nicht erlaubt.
In dem konkreten Fall ging es um einen Passagier, der einen Flug nach London buchen wollte. Während des Buchungsvorgangs wurde ihm auf der entsprechenden Website mitgeteilt, dass ein passender Reiseschutz bereits im Preis enthalten sei. Wenn er ihn nicht wolle, müsse er ein bestimmtes Feld dazu anklicken und dann würde der Preis neu berechnet. Hinzu kam ein Vermittlungsgebühr von 15 Euro, die ebenfalls nicht von Anfang an genannt wurde.
Die Richter erklärten dieses Verfahren für unzulässig. Nach EU-Recht muss während des Buchens immer der Endpreis inklusive Steuern, Gebühren und Zuschläge genannt werden. Nicht zwingend erforderliche Leistungen dürften nicht automatisch zum Bestandteil eines Paketes gemacht werden. Beim Ticket-Kauf also ganz genau hinsehen denn Fälle wie dieser sind leider keine Seltenheit!
Flugpreise Flugtickets, Urteil, Zusatzgebühren
Gerne nutzen Reisende sogenannte „Rail-&-Fly-Tickets“, das heißt sie buchen zusammen mit dem Flug auch die passende An- und Abreise mit der Bahn. In diesem Fall sollte man unbedingt darauf achten, dass man mit der von der Bahn vorgeschlagenen Verbindung auch rechtzeitig am Check-In-Schalter ist, sonst erhält man die Kosten für mögliche Umbuchungen nicht erstattet. Dies entschied nun das Amtsgericht Duisburg.
In dem konkreten Fall hatte der Kläger eine einwöchige Reise in die USA gebucht. Die Bahn hatte ihm im Vorfeld eine Verbindung ausgedruckt. Der Passagier nutzte die ihm vorgeschlagene Verbindung und kam damit deutlich zu spät an den Check-In-Schalter und musste daher umbuchen.
Dafür verlangte er die Kosten zurück. Die Richter waren jedoch anderer Meinung. Aus der Zugverbindung hätte er selbst sehen können, dass er damit zu spät käme. Zudem wurde er deutlich darauf hingewiesen 90 Minuten vor Abflug einzuchecken.
Beim nächsten Rail-&-Fly-Ticket also unbedingt die angegebenen Verbindungen prüfen und zur Not auf eine andere umsteigen!
Flugreisen Flugreisen, Rail-&-Fly, Urteil
Einige Airlines haben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln, dass Flüge auch in der gebuchten Reihenfolge angetreten werden müssen, d.h. lässt man den Hinflug verfallen, wird damit auch automatisch der Rückflug ungültig. In den Augen der Verbraucherzentralen unrecht und kundenfeindlich, also zogen sie vor Gericht.
Der Bundesgerichtshof entschied in dieser Sache nun zu Gunsten der Verbraucherschützer. Ein schon bezahlter Rückflug müsse auch dann weiter möglich sein, auch wenn der Hinflug nicht angetreten wurde. Die Airlines dürften nicht generell ausschließen, dass ein Kunde Leistungen nur teilweise in Anspruch nehmen kann.
Solche Klauseln sind ab jetzt also unwirksam. Ähnliches gilt auch, wenn Airlines den Fluggast von Langstreckenflügen ausschließen, wenn sie den dazugehörigen Zubringer nicht genutzt haben. Eine solche Praktik ist nun ebenfalls nicht mehr rechtens.
Flugreisen Flugreisen, Hinflug, Rückflug, Urteil
Laut der EU-Fluggastverordnung stehen Passagieren, die von der Airline zum Beispiel aufgrund von Annulierung des Flugs, nicht befördert werden, Ausgleichs- bzw. Entschädigungsleistungen zu. Dies gilt jedoch nicht, wenn für die Einreise nicht ausreichende Dokumente vorgelegt werden. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts München hervor.
In dem konkreten Fall wollte eine Familie nach Bangkok fliegen. Für den Sohn legten sie jedoch einen Kinderausweis ohne Lichtbild vor. Das Personal weigerte sich daraufhin die Familie zu befördern, da solch eine Dokument für die Einreise nach Thailand nicht ausreichend sei.
Die Familie ließ daraufhin den Pass ändern und reiste drei Tage später doch noch. Nach dem Urlaub verklagte die Familie die Airline auf Schadenersatz. Insgesamt wollten sie 2254 Euro für die zusätzlich entstandenen Kosten und die Entschädigung nach der EU-Fluggastverordnung. Der Vater habe sich vor Abflug über die Einreisebestimmungen informiert.
Er legte der Richterin die Einreisebestimmungen vor, die er vom thailändischen Konsulat erhalten hatte. Es stellte sich jedoch heraus, dass diese veraltet waren. Nach dem neuen Recht reiche eben ein Pass ohne Bild nicht mehr aus.
Die Airline bekam daher recht. Passagiere müssten sich vor dem Abflug rechtzeitig über die aktuellen Bestimmungen informieren.
Flugreisen Entschädigung, Flugreisen, Pass, Urteil
Nicht wenige Kunden von Fluggesellschaften nehmen an deren Bonusprogrammen teil. Genau dieses Programm, dass eigentlich zur Kundenbindung dienen sollte, hat bei einem Teilnehmer offenbar das Gegenteil erreicht. Der Bundesgerichtshof gab diesem nun Recht.
In dem konkreten Fall ging es um einen Mann, der an einem Flugprämienprogramm teilnahm, bei dem man die gesammelten Meilen bzw. Punkte bis zu 60 Monate nach Flugdatum einlösen kann. Die Airline beendete die Aktion jedoch frühzeitig und meinte, alle gesammelten Punkte müssten innerhalb eines halben Jahres genutzt werden, ansonsten verfallen sie.
Die Richter stellten sich nun auf die Seite des Passagiers, der gegen diese Methode geklagt hatte. Zwar sei es das gute Recht einer Fluggesellschaft ein solches Programm zu beenden, jedoch dürfe man in diesem Zuge die gesammelten Punkte nicht frühzeitig verfallen lassen. Die Airline habe die Zeit dafür auf ein Zehntel gekürzt, was eindeutig den Kunden daran behindere seinen versprochenen Rabatt zu nutzen.
Flugpreise Bonusmeilen, Bonuspunkte, Meilen, Sonderangebote, Urteil
Die Billigairline Ryanair ist für ihre etlichen Zusatzgebühren bekannt. Einer dieser Gebühren hat nun der Bundesgerichtshof den Garaus gemacht, wodurch die Tickets in Zukunft ein wenig billiger werden.
In dem Fall ging es um die bereits seit langem diskutierte zusätzliche Gebühr, die bei Zahlungen von Tickets mit Kreditkarte oder Geldkarte anfiel. Da Ryanair keine andere Zahlmethode anbietet, bleibt den Kunden auch nichts anderes übrig als die Gebühr zu entrichten.
Diese Zwangsgebühr erklärten die Richter nun für nicht zulässig. Zwar spräche aus wirtschaftlichen Gründen nichts gegen die bloße Zahlung mit Kreditkarte und Geldkarte, die Extragebühren seien allerdings unrecht. In Zukunft werden also die 4 Euro für das Zahlen mit Kreditkarte und die 1,50 Euro für das Zahlen mit Geldkarte wegfallen.
Bisher waren nur Buchungen mit einer Visa-Electron-Karte umsonst. Dies sei eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher und genüge nicht, so die Richter. Wenigstens eine der vielen Gebühren, auf die wir in Zukunft bei Ryanair verzichten können…
Ryanair Billigflieger, Flugpreise, Gebühren, Ryanair, Urteil