Verspätung durch Schaden beim Be- und Entladen: Ausgleichszahlungen

cc by wikimedia/ Joergsam

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Um Ausgleichszahlungen bei Verspätungen zu umgehen berufen sich viele Airlines gerne auf außergewöhnliche Umstände, was sie von möglichen Entschädigungen für die Passagiere freispricht. Ein entstandener Schaden beim Be- und Entladen des Flugzeugs, der zu einer Verspätung führt, gehört jedoch nicht dazu, wie aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (29 C 2034/10 [21]) hervorgeht. Darauf weist die Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ hin.

In dem konkreten Fall wurde eine halbe Stunde vor dem geplanten Start einer Maschine von Frankfurt nach Dubai eine Delle an einer Frachttür entdeckt, die aus Sicherheitsgründen überprüft werden musste. Dies führte dazu, dass das Flugzeug nicht wie geplant um 22:50 Uhr, sondern um 3:22 Uhr startete. Die Airline erklärte, dass es sich um außergewöhnliche Umstände gehandelt habe und weigerte sich deshalb Ausgleichszahlungen zu leisten.

Das Gericht sah dies jedoch anders: Ein außergewöhnliches Ereignis liege nur dann vor, wenn das technische Problem auf Umstände zurückzuführen sei, die nicht zum normalen Ablauf gehörten. Das Be- und Entladen eines Flugzeugs gehöre jedoch eindeutig dazu. In diesem Fall sei wahrscheinlich ein Ladefahrzeug mit dem Flugzeug zusammengestoßen. Der Schuldige konnte nicht ermittelt werden.

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