Wie bereits einige Male berichtet, haben Passagiere bei Verspätung, Nichtbeförderung oder Annullierung von Flügen das Recht auf entsprechende Betreuungsleistungen durch die Airline wie zum Beispiel Essen, Getränke oder auch eine Unterkunft. Leider beriefen sich bisher viele Fluggesellschaften in solch einem Fall auf „höhere Gewalt“ und kamen nicht für die entsprechenden Kosten auf.
In dieser Woche entschied jedoch der Europäische Gerichtshof im Sinne der Reisenden. Auch bei Fällen von „höherer Gewalt“ wie Naturkatastrophen müssten Airlines für eine entsprechende Betreuung der Passagiere sorgen. Ein Recht auf Ausgleichszahlungen gibt es hier weiterhin nicht, jedoch eben immerhin auf Verpflegung, ein Hotel oder ein Telefonat.
In dem konkreten Fall musste eine Frau ihren Heimflug von Portugal nach Irland mit Ryanair aufgrund des Vulkanausbruchs in Island vor drei Jahren um ganze sieben Tage verschieben. Die Fluggesellschaft weigerte sich jedoch in dieser Zeit für die Kosten für ein Hotel samt Vollpension aufzukommen und berief sich dabei auf „höhere Gewalt“. Die Richter sahen dies anders und entschieden für das Recht auf Betreuung von Fluggästen auch unter „außergewöhnlichen Umständen“.
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