Wer einen Flug bucht, der erwartet natürlich, dass er an den Flughäfen startet und landet, die geplant waren. Sollte sich dies jedoch unerwartet ändern, kann dies rein rechtlich als Annullierung gesehen werden. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim hervor, auf das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ hinweist.
In dem konkreten Fall startete ein Flugzeug wie geplant auf Santorin und musste jedoch in Hannover statt in Hamburg landen. Von Hannover aus konnte der Flug nicht fortgesetzt werden, so dass die Reisenden mit Bussen in die Hansestadt gebracht wurden.
Die Richter des Amtsgerichts Rüsselsheim werteten dies reiserechtlich wie eine Annullierung. Der Flug sei als nicht durchgeführt zu werten, weshalb den Passagieren Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung zustehe. Ein Bustransfer vom Ausweichflughafen aus reiche dabei nicht aus und ändere damit auch nichts.
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