Ausgleichszahlung bei abgebrochenem Startversuch

cc by flickr/ Jasmic

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Die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht weist in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ darauf hin, dass ein Startversuch, der abgebrochen werden musste, rein rechtlich nicht als Abflug gilt, was konkret bedeutet, dass Passagieren eine Ausgleichszahlung zusteht. Dies entschied das Landgericht Frankfurt am Main.

In dem konkreten Fall hatte ein Pilot noch vor dem Abflug von Frankfurt nach Las Vegas einen Defekt an der Höhenruderanzeige bemerkt. Daraufhin brach er den Start ab und es kam zu einer Verspätung von satten 20 Stunden. Die Airline sah den Startversuch bereits als Abflug und verweigerte eine Ausgleichszahlung. Zudem habe es sich um einen „außergewöhnlichen Umstand“ gehandelt.

Die Richter sahen dies am Ende anders: Das Flugzeug sei nicht abgeflogen, weshalb es sich hierbei eindeutig um eine Abflugverspätung handle. Zudem sei ein Defekt dieser Art kein „außergewöhnlicher Umstand“.

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One Response to Ausgleichszahlung bei abgebrochenem Startversuch

  1. Mia on 31. Juli 2013 at 02:10

    Schöner post:)

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