Dass sich einige Passagiere mit so manch einer Airline immer wieder um Ausgleichszahlungen aufgrund von Verspätungen streiten, ist bekannt. Die Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ weist aktuell auf ein Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf hin, das Passagieren bei gewissen Forderungen den Rücken stärkt.
In dem konkreten Fall hatte ein Ehepaar einen Flug von Fuerteventura nach Frankfurt am Main gebucht. Statt um 11:55 Uhr konnte das Flugzeug jedoch erst um 19:40 Uhr starten. Da die Distanz mehr als 1.500 Kilometer beträgt, forderte der Mann nach der Fluggastrechteverordnung eine Ausgleichszahlung von 400 Euro pro Person. Die Airline wollte jedoch nur die Hälfte zahlen und gab als Grund an, dass das Ehepaar keine schriftliche Buchungsbestätigung vorlegen könne.
Die Richter entschieden am Ende zu Gunsten der Passagiere, denn sie konnten glaubhaft darlegen, dass sie den Flug tatsächlich gebucht hatten. Kann man den entsprechenden Beweis also auch auf eine andere Art erbringen, so muss man für eine Ausgleichszahlung keine schriftliche Buchungsbestätigung vorlegen.
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