Natürlich kann es immer mal passieren, dass wichtiges Flugpersonal plötzlich erkrankt und daher ein Flug verspätet startet oder sogar ganz ausfällt. In solch einem Fall ist die Airline jedoch dazu verpflichtet, für entsprechenden Ersatz zu sorgen. Dies entschied nun das Landgericht Darmstadt wie die Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ berichtet. Passagiere haben andernfalls das Recht auf eine Entschädigung.
In dem konkreten Fall hatte ein Passagier geklagt, der von Sansibar nach Frankfurt fliegen wollte. Der Pilot erlitt jedoch kurz vor dem Start einen Kreislaufzusammenbruch und der Flug verschob sich um ganze 24 Stunden. Der Passagier verlangte deshalb eine Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft, die dies ablehnte und die Krankheit des Piloten als außergewöhnlichen Umstand, bei dem man nicht zahlen müsse, betrachtete.
Die Richter sahen dies am Ende jedoch anders und gaben dem Kläger Recht: Bei krankem Personal handle es sich nicht um einen außergewöhnlichen Umstand, sondern vielmehr müsse die Airline für entsprechendes einsatzfähiges Personal als Ausweichmöglichkeit sorgen. Den Passagieren steht gemäß EU-Recht für die Langstrecke eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro zu.
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