Noch vor kurzem hatte der Bundesgerichtshof geurteilt, dass Passagieren keine Entschädigung zusteht, wenn es durch einen Streik des Airline-Personals zu erheblichen Verzögerungen oder gar Flugausfällen kommt. Der Europäische Gerichtshof sieht dies jedoch anders und entschied nun zu Gunsten der Fluggäste.
Nur in Ausnahmefällen haben Fluggesellschaften demnach das Recht, Passagieren das Mitfliegen zu verweigern. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Reisepass vergessen wurde oder Ähnliches. Voraussetzung für das Anrecht der Passagiere ist jedoch natürlich, dass sie sich rechtzeitig am Gate eingefunden haben. Verweigert die Airline die Beförderung, so kann man auf einen Ausgleich bestehen: Dabei sind die Erstattung des Flugpreises, Betreuung oder eine alternative Beförderung möglich.
Dies gelte auch für betriebliche Gründe wie einen Streik. Der Grund für die Beförderungsverweigerung sei hier nicht den Passagieren anzurechnen. In einigen Fällen ist zudem von möglichen Entschädigungen die Rede.
Ähnliche Artikel:
- Fluggastrechte: Ausgleich bei Unpünktlichkeit
- Qatar Airways bietet den Passagieren Kohlendioxid-Ausgleich
- Urteil: Passagier und Gepäck sollten zusammen fliegen
- Vorerst kein Streik bei Lufthansa! – Passagiere im Fall der Fälle ohne Entschädigung
- Gegen Verspätungen: Airline muss Ersatzcrew parat haben
Letzte Kommentare