Verpasster Anschlussflug wegen Gepäck: Ausgleichzahlung!

Quelle: wikimedia

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Vor einigen Wochen hatten wir an dieser Stelle von einem Fall berichtet, in dem Passagiere nicht mit ihrem Anschlussflug weiterfliegen durften, weil ihr Gepäck noch nicht angekommen und umgeladen worden war. Die Vorinstanzen hatten ihren Forderungen auf Ausgleichszahlungen widersprochen, der Bundesgerichtshof revidierte nun diese Entscheidungen.

In dem konkreten Fall klagte ein Mann, der ab München über Amsterdam nach Curacao fliegen wollte. Bereits in München waren ihm die Bordkarten für beide Flüge übergeben worden. In Amsterdam kam er zwar verspätet an, erreichte jedoch noch seinen Anschlussflieger. Die Airline verweigerte ihm jedoch aus angeblichen Sicherheitsgründen den Weiterflug, da sein Gepäck von einem Zubringerflug noch nicht umgeladen worden war. Der Mann verlangte dafür eine Ausgleichszahlung.

Diese wird er nun nach dem Urteil des BGH auch erhalten, denn die Richter sahen keinen Grund darin, warum die Beförderung ohne Gepäck in diesem Fall ein Sicherheitsrisiko darstellen sollte. Nur wenn der Passagier selbst darauf Einfluss habe, sei die Sicherheit gefährdet. Dies war hier jedoch eindeutig nicht der Fall. Zudem müsse man bei einem Anschlussflug nicht zwingend 45 Minuten vorher am Flugsteig sein.

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