Einige Airlines haben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln, dass Flüge auch in der gebuchten Reihenfolge angetreten werden müssen, d.h. lässt man den Hinflug verfallen, wird damit auch automatisch der Rückflug ungültig. In den Augen der Verbraucherzentralen unrecht und kundenfeindlich, also zogen sie vor Gericht.
Der Bundesgerichtshof entschied in dieser Sache nun zu Gunsten der Verbraucherschützer. Ein schon bezahlter Rückflug müsse auch dann weiter möglich sein, auch wenn der Hinflug nicht angetreten wurde. Die Airlines dürften nicht generell ausschließen, dass ein Kunde Leistungen nur teilweise in Anspruch nehmen kann.
Solche Klauseln sind ab jetzt also unwirksam. Ähnliches gilt auch, wenn Airlines den Fluggast von Langstreckenflügen ausschließen, wenn sie den dazugehörigen Zubringer nicht genutzt haben. Eine solche Praktik ist nun ebenfalls nicht mehr rechtens.
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Hallo Airline Insider
Ich stehe soeben vor dem beschriebenen Problem, dass mein Rückflug verfallen soll, wen ich den Hinflug nicht antrete. Ich habe vor, den Hinflug nicht anzutreten, da ich meine Reisepläne geändert habe.
Habe ich irgend welche Möglichkeiten gegen dieses Vorgehen vor zu gehen?
Liebe Grüsse Martina
Hallo Martina,
das Urteil ist aus 2010. Zwischenzeitlich haben die meisten Airlines reagiert und die Geschäftsbedingungen geändert. Zwar sind sie verpflichtet, die einzelnen Abschnitte eines Flugtickets einzulösen. Haben aber in den AGB meist eine Klausel, die sie berechtigt, bei Nichtinanspruchnahme aller Flüge Nachberechnungen vorzunehmen. Und so wird das Ticket genauso teuer, als wenn man nur einen Oneway bucht.
Es gibt allerdings Airlines, die generell Onewaytickets günstiger verkaufen.