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Urteil: Abgebrochener Flug wird wie Annullierung gewertet

cc by flickr/ CP

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Startet ein Flug pĂŒnktlich so sind die meisten Passagiere mehr als froh. Wird der Flug dann aus bestimmten GrĂŒnden jedoch abgebrochen, ist dies natĂŒrlich wichtig fĂŒr die Sicherheit, fĂŒr den Fluggast aber trotzdem mit einigen zusĂ€tzlichen Ärgernissen verbunden. Ein Flug, der nach dem Start abgebrochen wird gilt laut eines Urteils des Landgerichts Hamburg als annulliert. Darauf weist die Fachzeitschrift „NJW-Rechtssprechungs-Report Zivilrecht“ hin.

In dem konkreten Fall ging es um einen Passagier, der von Bangkok nach Hamburg fliegen wollte. Zweieinhalb Stunden nach dem Start musste der Flug dann aufgrund eines Turbinenschadens abgebrochen werden. Das Flugzeug flog zurĂŒck und der Gast musste auf einen spĂ€teren Flug ausweichen.

Von der Airline verlangte er eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.200 Euro, die diese ihm verweigerte. Der Fall landete vor Gericht und die Richter gaben schließlich dem KlĂ€ger Recht. Ein abgebrochener Flug sei wie eine Annullierung zu werten, somit hĂ€tten Passagiere Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Dabei spiele es keine Rolle, ob das Flugzeug eigentlich pĂŒnktlich gestartet sei oder die FluggĂ€ste auf spĂ€tere FlĂŒge ausweichen konnten.

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