Urteil: Keine EntschĂ€digung bei ungĂŒltigem Pass
Laut der EU-Fluggastverordnung stehen Passagieren, die von der Airline zum Beispiel aufgrund von Annulierung des Flugs, nicht befördert werden, Ausgleichs- bzw. EntschĂ€digungsleistungen zu. Dies gilt jedoch nicht, wenn fĂŒr die Einreise nicht ausreichende Dokumente vorgelegt werden. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts MĂŒnchen hervor.
In dem konkreten Fall wollte eine Familie nach Bangkok fliegen. FĂŒr den Sohn legten sie jedoch einen Kinderausweis ohne Lichtbild vor. Das Personal weigerte sich daraufhin die Familie zu befördern, da solch eine Dokument fĂŒr die Einreise nach Thailand nicht ausreichend sei.
Die Familie lieĂ daraufhin den Pass Ă€ndern und reiste drei Tage spĂ€ter doch noch. Nach dem Urlaub verklagte die Familie die Airline auf Schadenersatz. Insgesamt wollten sie 2254 Euro fĂŒr die zusĂ€tzlich entstandenen Kosten und die EntschĂ€digung nach der EU-Fluggastverordnung. Der Vater habe sich vor Abflug ĂŒber die Einreisebestimmungen informiert.
Er legte der Richterin die Einreisebestimmungen vor, die er vom thailÀndischen Konsulat erhalten hatte. Es stellte sich jedoch heraus, dass diese veraltet waren. Nach dem neuen Recht reiche eben ein Pass ohne Bild nicht mehr aus.
Die Airline bekam daher recht. Passagiere mĂŒssten sich vor dem Abflug rechtzeitig ĂŒber die aktuellen Bestimmungen informieren.
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